Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden AGB gelten für alle Verträge, die Sie mit der IFSB GmbH im
folgenden IFSB genannt schließen.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Geschäfts-, Vertrags- und/oder Einkaufsbedingungen werden nicht
anerkannt, auch wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(3) Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch das Ingenieurbüro
IFSB.
§2 Rechte und Pflichten
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Im
Rahmen der vereinbarten Leistungen hat er den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung
seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe zu fördern. Notwendige
Genehmigungen und Betreuungsrechte zur Durchführung der Dienstleistungen liegen vor oder werden vom
Auftraggeber rechtzeitig bereitgestellt, dass eine Durchführung des Auftrages durch IFSB gewährleistet wird. Der
Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Ingenieur die erforderliche Einsicht in sämtliche Vertragsleistungen und
deren Honorierung betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber dabei,
notwendige Genehmigungen und Betreuungsrechte zur Durchführung der Dienstleistungen zu erhalten, ist aber
hierzu nicht verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber übergibt rechtzeitig vor Arbeitsbeginn das Projekt betreffende Unterlagen in digitaler Form dem
Auftragnehmer zur Prüfung und Arbeitsvorbereitung. Die Markierungsarbeiten und Vorbereitungsarbeiten werden
einmalig durchgeführt, werden bauseits Markierungen beschädigt oder entfernt, so sind die wiederholten
Markierungsleistungen nach Aufwand zu vergüten. Für einen effizienten Einsatz des Messtrupps erfolgen genaue
Terminabsprachen, so dass keine unnötigen Wartezeiten für unser Personal entstehen.
§3 Leistungen
(1) Das IFSB erbringt seine Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich es unterliegt bei der Erbringung seiner
Dienstleistung keinen Weisungen des Auftraggebers.
(2) IFSB verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. IFSB ist berechtigt, vertragliche Verpflichtungen durch Dritte
erfüllen zu lassen.
§4 Mitwirkungspflicht
(1) Der Auftraggeber stellt dem IFSB die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen
vollständig und richtig zur Verfügung. Das IFSB ist nicht zur Überprüfung der Richtigkeit und der Vollständigkeit
verpflichtet.
(2) Der Auftraggeber hat die Ihm zu Verfügung gestellten Leistungsnachweise unverzüglich auf Umfang und Inhalt zu
prüfen.
§5 Vergütung
(1) Werden einzelne Arbeiten wiederholt oder werden über die im Angebot aufgeführten Arbeiten hinaus Leistungen
vom Auftraggeber gefordert, so sind diese gesondert zu vergüten.
(2) Ist für Leistungen der IFSB ein Pauschalhonorar festgelegt, so richtet sich die Vergütung nach der getroffenen
Vereinbarung. IFSB kann jedoch eine Anpassung des Honorars verlangen, wenn sich die Umstände für die
Erbringung der vereinbarten Leistungen so wesentlich verändert haben, dass IFSB ein Festhalten am vereinbarten
Pauschalhonorar nicht zugemutet werden kann (§ 242 BGB). In diesem Fall ist ein neues Honorar zu vereinbaren,
das den geänderten Leistungsanforderungen entspricht.
(3) Verzögert sich die Zeit für die Auftragsausführung aus Gründen, die IFSB nicht zu vertreten hat, so kann IFSB
verlangen, dass ihr der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt wird, und zwar für die Dauer der Überschreitung der
vertraglich vorgesehenen, evtl. der für ein solches Bau- oder Planungsvorhaben i.d.R. anzunehmenden
Ausführungszeit. Weitergehende Ansprüche von IFSB nach allgemeinem Recht bleiben unberührt. Soweit
zwischen den Parteien Ausführungsfristen und/ oder Fertigstellungsfristen vereinbart sind, so verlängert sich die
entsprechende Frist um die Zeit der von der IFSB nicht zu vertretenden Verzögerung.
(4) Der Auftraggeber leistet auf Anforderung von IFSB hin, nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistung,
Abschlagszahlungen.
(5) Eine Schlussrechnung wird nach Abschluss aller Leistungen gestellt und als solche ausgewiesen.
(6) Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Maßgebend ist der
Zahlungseingang. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den
Honoraranspruch von IFSB ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
(7) Alle im Angebot angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§6 Haftung, Gewährleistung
(1) Eine Haftung oder Gewährleistung für die erbrachten Arbeiten findet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung
statt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner
Haftungseinschränkung.
(2) Die Vertragspartner haften einander gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften. Für von IFSB verursachte
Schäden gelten jedoch folgende Einschränkungen:
Beruht der Schaden des Auftraggebers auf einer Pflichtverletzung seitens IFSB und zugleich auf einem Mangel der
Leistung eines ausführenden Unternehmens („Dritter“), so ist der Auftraggeber insoweit auf Verlangen zunächst
verpflichtet, den Dritten auf Ausgleich des Schadens bzw. auf Mängelbeseitigung in Anspruch zu nehmen. IFSB ist
verpflichtet, dem Auftraggeber alle zur Durchsetzung eventueller Rechte gegen Dritte erforderlichen Informationen
zu geben und ihm bei der Rechtsverfolgung behilflich zu sein. Unter diesen Voraussetzungen kann IFSB
Schadensersatzleistungen so lange verweigern, bis glaubhaft dargelegt ist, dass der Auftraggeber seine Ansprüche
beim Dritten in zumutbarer Weise nicht befriedigen kann.
IFSB weist bei Auftragserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung nach. Sofern diese Versicherung für
auftretende Schäden des Auftraggebers einstandspflichtig ist, hat der Auftraggeber IFSB die Gelegenheit zu geben,
den Schaden durch die Versicherung ausgleichen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere die
Begründung und Realisierung von Deckungsansprüchen von IFSB nicht zu behindern.
Sofern eine Pflichtverletzung von IFSB zu einem Schaden an einem Bauwerk führt, beschränkt sich die Haftung
von IFSB auf die unmittelbar damit zusammenhängenden Schäden, wenn sie darlegt, dass der Schaden lediglich auf
leichter Fahrlässigkeit beruht, oder der Schaden nicht auf einer für den Vertragszweck wesentlichen
Pflichtverletzung („Kardinalpflicht“) beruht und der eingetretene Schaden nicht versichert ist und nicht im Rahmen
der vertraglichen Absprache der Parteien versichert sein musste.
Hat IFSB seine vertragliche Gesamtverpflichtung nur zum Teil vertragsgerecht erfüllt (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB), so
kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass
er die erbrachte Teilleistung wertgemäß verwendet bzw. das Interesse an der Gesamtleistung nicht weggefallen ist.
§7 Referenzen
Nach erfolgreichem Projektabschluss erlaubt der Auftraggeber zudem die Nennung als Referenzkunde.
§8 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung
möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten vor Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden. Wird er aus einem Grunde gekündigt, den IFSB zu vertreten hat, so steht dieser ein Honorar nur für die bis
zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
In allen anderen Fällen behält IFSB den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug
ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 50% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
(3) Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen
sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen.
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht.
Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und
durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden
Bedingungen und bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung ausgetauschten Daten für
die weitere Produktoptimierung zu nutzen. Er gewährleistet, dass die Daten keinen Dritten hierbei zugänglich
gemacht werden.
IFSB GmbH
Steinfeldstraße 3
D-39179 Barleben